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AXX Exclusive Transport

AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AXX-Consulting e.K. – „AXX Exclusive Autotransporte“

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Beförderung von Fahrzeugen zwischen der AXX-Consulting e.K., Am Weinberg 18, 84183 Niederviehbach (nachfolgend „AXX“), und dem Auftraggeber.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn AXX ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), gelten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften vorrangig.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von AXX sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von AXX (auch per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

(3) Anfragen über das Kontaktformular stellen noch keinen Auftrag dar.

§ 3 Leistungsumfang

(1) AXX befördert Fahrzeuge, insbesondere hochwertige, klassische und sportliche Fahrzeuge. Die Beförderung erfolgt wahlweise im geschlossenen Anhänger (enclosed transport) oder auf der offenen Transportplattform. Welche Transportart geschuldet ist, ergibt sich aus dem Auftrag.

(2) Der konkrete Leistungsumfang (Transportart, Abhol- und Lieferort, Fahrzeug, Termine) ergibt sich aus dem individuellen Auftrag.

(3) Zusatzleistungen (z. B. Sonderabsicherung, Expresstransport) bedürfen gesonderter Vereinbarung.

(4) Der geschlossene Anhänger ist mit einer Kamera im Laderaum ausgestattet, die in regelmäßigen Abständen Einzelbilder aufnimmt. Der Anhänger meldet während der Fahrt zudem seinen Standort. Beides dient der Dokumentation von Zustand und Sicherung des Transportguts sowie der Beweissicherung im Schadensfall. Während des Transports macht AXX dem Auftraggeber diese Informationen über einen persönlichen, durch Zugangscode geschützten Link zugänglich. Einzelheiten zur Verarbeitung dieser Daten regelt die Datenschutzerklärung.

(5) Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Kamera für den gesamten Transport abgeschaltet und auf die Anzeige des Standorts verzichtet; dies ist vor Transportbeginn zu vereinbaren. Unabhängig davon kann die Aufzeichnung aus technischen oder betrieblichen Gründen unterbrochen sein. Ein Anspruch auf durchgehende Aufzeichnung oder auf jederzeitige Verfügbarkeit von Bild und Standort besteht nicht.

(6) Bei Fahrzeugen, die der Geheimhaltung unterliegen, etwa Vorserien- und Erprobungsfahrzeugen, verzichtet AXX auf Wunsch des Auftraggebers auf Lichtbilder. Der Zustand wird dann bei Abholung und Ablieferung schriftlich beschrieben und von beiden Seiten bestätigt. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers unterbleibt auch diese Beschreibung; die Ablieferung wird in diesem Fall nur mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift bestätigt. Die Vereinbarung ist vor Transportbeginn in Textform zu treffen und geht § 7 vor. Bereits erstellte Aufnahmen löscht AXX in diesem Fall unverzüglich.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fahr- bzw. rollbereit, mit ausreichend Betriebsstoffen (Kraftstoff-/Ladestand ca. 1/4) und mindestens einem Fahrzeugschlüssel bereit.

(2) Der Auftraggeber informiert AXX vor Vertragsschluss über besondere Eigenschaften des Fahrzeugs (z. B. Tieferlegung, geringe Bodenfreiheit, Nichtfahrbereitschaft, besondere Wertigkeit, Modifikationen).

(3) Persönliche Gegenstände und lose Teile sind vor Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen; für diese wird keine Haftung übernommen.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Abhol- und Lieferort für den Transporter zugänglich sind.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) werden Preise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) verstehen sich die Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, bei bzw. nach Lieferung ohne Abzug fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

§ 6 Termine, Abhol- und Lieferzeiten

(1) Angegebene Abhol- und Lieferzeiten sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Circa-Angaben.

(2) Verzögerungen durch Verkehrslage, Witterung, höhere Gewalt oder Umstände, die AXX nicht zu vertreten hat, begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich zulässig.

§ 7 Übergabe und Zustandsprotokoll

(1) Bei Abholung und Lieferung wird der Fahrzeugzustand gemeinsam dokumentiert (Übergabeprotokoll, ggf. mit Fotos).

(2) Äußerlich erkennbare Schäden sind spätestens bei Ablieferung im Protokoll zu vermerken. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind AXX innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen (§ 438 HGB); die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

(3) Wird die gemeinsame Dokumentation vom Auftraggeber oder einer von ihm beauftragten Person verweigert, hält AXX den Zustand einseitig fest und vermerkt die Verweigerung. Die gesetzlichen Regelungen zur Schadensanzeige und zur Beweislast (§ 438 HGB) bleiben unberührt.

(4) Bei Fahrzeugen, die der Geheimhaltung unterliegen, gilt vorrangig § 3 Absatz 6.

§ 8 Haftung

(1) AXX haftet für Verlust und Beschädigung des Transportguts nach den Vorschriften des Frachtrechts (§§ 407 ff. HGB). Die Haftung ist gemäß § 431 HGB auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm begrenzt, soweit keine höhere Deckung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) AXX unterhält eine Transportversicherung; eine über die gesetzliche bzw. versicherte Deckungssumme hinausgehende Absicherung kann auf Wunsch gegen Aufpreis vereinbart werden.

(3) Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AXX beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet AXX unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Die Begrenzung nach Absatz 4 gilt nicht, soweit der Auftraggeber Verbraucher ist. Von den Haftungsvorschriften der §§ 425 bis 438 HGB darf zum Nachteil eines Verbrauchers als Absender nicht abgewichen werden (§ 449 Abs. 3 HGB); insoweit gilt ausschließlich die gesetzliche Haftung.

(6) Keine Haftung besteht für im Fahrzeug belassene persönliche Gegenstände (§ 4 Abs. 3).

(7) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vorrangig. Haftung, Schadensanzeige und Verjährung richten sich dann nach Art. 17 ff., 30 und 32 CMR. AXX verfügt über die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr nach Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

§ 9 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien) entbinden AXX für deren Dauer von den betroffenen Leistungspflichten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

§ 10 Stornierung / Rücktritt

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag vor Transportbeginn stornieren. Bei kurzfristiger Stornierung behält sich AXX vor, einen angemessenen Aufwandsersatz zu berechnen.

(2) Kein Widerrufsrecht bei vereinbartem Termin. Verträge über die Beförderung von Waren, die für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, sind vom Widerrufsrecht ausgenommen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Da AXX jeden Transport mit einem konkreten Abhol- beziehungsweise Liefertermin oder -zeitraum vereinbart, steht dem Auftraggeber als Verbraucher kein Widerrufsrecht zu.

(3) Wird ausnahmsweise weder ein Termin noch ein Zeitraum vereinbart, gilt das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge; AXX belehrt den Auftraggeber darin gesondert vor Vertragsschluss.

§ 11 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Datenschutzerklärung von AXX.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von AXX.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: September 2026

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